Die Beschuldigte hat es entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G unterlassen, die von ihr seit 09.06.2019 (hinsichtlich A.) bzw. seit 01.01.2016 (hinsichtlich B.) bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „A“ und „B“, abrufbar unter
- A. https://www.youtube.com/c/A und
- B. https://www.instagram.com/A
spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA