Die Beschuldigte hat es entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G unterlassen, die von ihr seit 09.06.2019 (hinsichtlich A.) bzw. seit 01.01.2016 (hinsichtlich B.) bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „A“ und „B“, abrufbar unter
- A. https://www.youtube.com/c/A und
- B. https://www.instagram.com/A
spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF