Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereins Y und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rundfunkveranstalters zu verantworten, dass dieser im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 in Z, das Hörfunkprogramm "C" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S" veranstaltet hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA