Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereins Y und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rundfunkveranstalters zu verantworten, dass dieser im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 in Z, das Hörfunkprogramm "C" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S" veranstaltet hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G