Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 05.11.2010 zwischen 00:00 und 02:03 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G