1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „WT1“ am 06.01.2015 die zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlte Sendung, welche sich dem Jahresrückblick für das Jahr 2014 widmet, nicht hinsichtlich der Sponsoren
a. Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel
b. Max.center
an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage eindeutig gekennzeichnet und dadurch jeweils § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G