• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.05.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Medienprojektverein Steiermark
  • GZ
    KOA 1.463/05-04

Feststellung der Verletzung des § 19 PrR-G durch unzureichende Trennung von Programm und Werbung - Soundportal Graz

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass der Medienprojektverein Steiermark die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der am 03.02.2005 ausgestrahlten Sendung „Café Sunrise“ um 07:42 Uhr, und um 07:50 Uhr Werbung gesendet hat, ohne diese von anderen Programmteilen durch akustische Mittel eindeutig zu trennen.
Die KommAustria hat den Medienprojektverein Steiermark aufgetragen, den betreffenden Spruchpunkt am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des vom Medienprojektverein Steiermark ausgestrahlten Programms zwischen 07.00 Uhr – 08.00 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
Werbung muss laut § 19 Abs. 3 PrR-G klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
Im beobachteten Zeitraum beinhaltete der Veranstaltungskalender „McGuider“ zwei entgeltliche und zwei unentgeltliche Einschaltungen sowie vier Hinweise auf Eigenveranstaltungen.
Durch die Vermischung der Serviceinformationen mit Werbung wurde seitens des Medienprojektvereins Steiermark den Anforderungen an das durch § 19 Abs. 3 PrR-G determinierte Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel nicht Rechnung getragen.
Hinsichtlich des Veranstaltungshinweises „Saybia“ brachte der Medienprojektverein Steiermark vor, dass es sich hierbei um eine Eigenveranstaltung handelt, und dass man sich nicht bewusst war, dass dieser als kommerzielle Webung betrachtet werden könnte.
Das Privatradiogesetz enthält keine Definition von kommerzieller Werbung. Jedoch normiert § 34 Abs. 3 PrTV-G, dass kommerzielle Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes ist, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
Vor dem Hintergrund dieser Definition handelt es sich bei dem Veranstaltungshinweis „Saybia“ um Eigenwerbung, die gemäß der Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein muss.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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