Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der BTV Broadcasting GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des Fernsehprogramms „Brandnite HD“ im Kabelbouquet der A1 Telekom Austria AG auf Sendeplatz 333 gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „brandnite TV“ unter der Internetadresse http://brandnite.com/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA