1. Über Anzeige der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 357120 b beim HG Wien) wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch die Aufnahme des von der Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG veranstalteten Programms „Schau TV“ sowie des von Radio Maria Österreich – der Sender mit Sendung veranstalteten Programms „Radio Maria“ über „MUX B (DVB-T)“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Spruchpunkt 4.3.5. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, wird befristet bis zum 31.08.2016 dahingehend abgeändert, dass die schon vor dem 02.08.2016 über „MUX B (DVB-T)“ im Raum Wien verbreiteten Programme unter der Voraussetzung, dass dafür ausreichende Datenrate zur Verfügung steht, auch ohne Durchführung einer Ausschreibung gemäß der Beilage ./I des zitierten Bescheides, verbreitet werden dürfen.
3. Das mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, genehmigte Programmbouquet für „MUX B“ wird in Spruchpunkt 4.3.3.b. des o.g. Bescheides gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G befristet bis zur Genehmigung einer Änderung des Programmbouquets aufgrund eines Auswahlverfahrens im Sinn der Beilage ./I des zitierten Bescheides, längstens aber bis zum 31.08.2016, dahingehend geändert, dass es im Großraum Wien nachfolgende Programme umfasst:
* PULS 4 SD (PULS 4 TV GmbH & Co KG)
* 3Sat SD (ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN)
* Servus TV / Red Bull TV SD (Red Bull Media House GmbH)
* ORF III SD (Österreichischer Rundfunk)
* ORF Sport+ SD (Österreichischer Rundfunk)
Nur im Raum Wien
* Radio Maria (Radio Maria Österreich – der Sender mit Sendung)
* Schau TV (Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA