Die KommAustria hat die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G