Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSiebenSat1Puls 4 GmbH die Bestimmung des § 42 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 11.05.2013 von ca. 12:50 bis ca. 15:00 Uhr in dem von ihr über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ verbreiteten digitalen Fernsehprogramms„PULS 4“ die Sendung „Spiegel.tv Österreich – Hauptsache hüllenlos – Nackte Haut zwischen Kunst und Kommerz“ ausgestrahlt hat, welche Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, und sie nicht durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA