Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das gegen die Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“), eingeleitet Aufsichtsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 KoPl-G wegen Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA