Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) festgestellt, dass die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH dadurch, dass sie in der Zeit von 01.01.2010 bis 18.01.2010 das von Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung (in der Folge „Radio Maria Österreich) veranstaltete Programm „Radio Maria“, das in diesem Zeitraum über keine Zulassung nach § 28 PrTV-G verfügt hat, über die ihr mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ BKS 611.196/0002-BKS/2009, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Großraum Wien“) verbreitet hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.3.5. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch
§ 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 PrTV-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA