Der LT1 Privatfernsehen GmbH wird gemäß § 63 Abs. 1 und 4 AMD-G aufgrund der mit Bescheiden der KommAustria vom 29.04.2014, KOA 1.960/14-313, sowie vom 10.04.2015, KOA 1.960/15-108, festgestellten wiederholten Verletzungen der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G aufgetragen, bis zum 31.12.2015 Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH ihren Aktualisierungspflichten gegenüber der KommAustria regelmäßig und pünktlich nachkommt, und der KommAustria darüber zu berichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA