Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazitäten Gries am Brenner 106,9 MHz und Puig (Tienzens) 107,3 MHz abgewiesen, da beide Übertragungskapazitäten gemeinsam nur ca 9000 Einwohner erreicht hätten.
Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Entscheidung, ob eine Übertragungskapazität zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes herangezogen wird, insbesondere auch abzuwägen, ob und inwieweit die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes im Hinblick auf die erreichte Einwohnerzahl (und nicht anhand von konkreten wirtschaftlichen Konzepten von Bewerbern) wirtschaftlich tragfähig erscheint. Da dies hier nicht der Fall war, war der Antrag abzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 28.2.2005, GZ 611.190/0002-BKS/2004, abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA