Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG in ihrem am 23.10.2021 von 18:30 bis 20:30 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ATV“
a. gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie in der Sendung „Adi Weiss TV“ um ca. 19:49:20 Uhr Schleichwerbung für den Wein „O‘ Everybody’s Darling“ ausgestrahlt hat,
b. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie
i. um ca. 18:44:32 Uhr,
ii. um ca. 19:48:43 Uhr,
iii. um ca. 20:08:57 Uhr und
iv. um ca. 20:13:59 Uhr
Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
c. gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die gesetzliche Höchstdauer für Werbespots von zwölf Minuten innerhalb des Einstundenzeitraumes
i. im Zeitraum von 18:13 bis 19:12 Uhr und
ii. im Zeitraum von 19:13 bis 20:12 Uhr
überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA