• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    25.02.2014
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/14-003

Fernmelderechtliche Bewilligung für Tunnelfunkanlagen des Österreichischen Rundfunks

Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 12 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 12) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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