Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 09.05.2014, KOA 1.466/14-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KNITTELFELD (Eiglerhöhe) 105,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „KNITTELFELD 3 (Tremmelberg) 105,1 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G