Auf Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2016, KOA 1.021/16-001, geändert mit Bescheid vom 03.01.2017, KOA 1.021/17-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 25 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass der bisherige überregionale RDS-PI-Code durch den überregionalen RDS-PI-Code „AC47 (hex)“ für sämtliche Funkanlagen ersetzt und für die Funkanlagen im Burgenland darüber hinaus der zusätzliche RDS-PI-Code „A448 (hex)“ wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF