Auf Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2016, KOA 1.021/16-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 25 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass statt der bisher bestehenden RDS-PI-Codes der überregionale RDS-PI-Code „A347 (hex)“ für sämtliche Funkanlagen sowie lokale RDS-PI-Codes nach Bundesländern („AC47“ für Funkanlagen in Wien, „A647“ für Funkanlagen in Niederösterreich und „A447“ für Funkanlagen im Burgenland) wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA