A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), am Tatort 1136 Wien, Würzburggasse 30, zu verantworten, dass im Zuge der am 07.04.2016 von ca. 06:05 Uhr bis ca. 08:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 des Österreichischen Rundfunks ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Österreich“
1. diese Fernsehsendung
1.1. durch die Ausstrahlung von Werbespots für „Vamed Vitality World” um ca. 06:59 Uhr und um ca. 07:59 Uhr sowie für „ADEG” um ca. 07:05 Uhr und um ca. 08:05 Uhr
1.2. durch die Ausstrahlung von werblich gestalteten Sponsorhinweisen jeweils für das Produkt „Die Ohne“ um ca. 06:29 Uhr, um ca. 07:29 Uhr und um ca. 08:29 Uhr, sowie
1.3. durch die Ausstrahlung von Werbung für die „ORF Nachlese“
1.3.1. um ca. 06:19 Uhr und
1.3.2. um ca. 08:34 Uhr
jeweils durch Werbung unterbrochen wurde,
2. die durch den Hersteller des Produkts „Die Ohne“ gesponserte Sendung weder an ihrem Anfang um ca. 06:05 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 08:59 Uhr als gesponsert gekennzeichnet wurde,
3. während der Sendung Sponsorhinweise in Form von Logoeinblendungen ausgestrahlt wurden, und zwar von ca. 06:59:16 bis 06.59:36 Uhr und von ca. 07:59:03 bis 07:59:23 Uhr
jeweils für Tiroler Zugspitzbahn, St. Anton Arlberg, Großarl Tal, Hochfügen Zillertal, Steinplatte – Kitzbüheler Alpen, Rofan Maurach Achensee, Serfaus Fiss Ladis, Sonnenkopf Klostertal, Annaberg, Wolfsberg, Nassfeld, Murau Kreischberg, Spieljochbahn Fügen, Mönichkirchen am Wechsel, Böhmerwald, Ischgl, Hochkössen Kaiserwinkl, Finkenberg Penkenjoch, Kärnten Großglockner Heiligenblut, Planai Schladming, Flachau, Klippitztörl Wolfsberg – Lavanttal, Hochkar, Stadt Wien, Ski Lungau, Wildkogel!, Zauchensee, Lienzer Dolomiten Tirol, Dorfgastein, Reiteralm Fageralm, Hinterstoder Wurzeralm, Phyrn-Priel, Oberwölz – Lachtal, Dachstein West Russbach, Hintertuxer Gletscher Zillertal – Tirol, Salzburg, Obertauern, Bergeralm Wipptal Steinach am Brenner, Lech Zürs Arlberg und Neusiedler See Burgenland,
4. Werbung für die Zeitschrift „ORF Nachlese“ ausgestrahlt wurde, und zwar
4.1. um ca. 06:19 Uhr und
4.2. um ca. 08:34 Uhr,
die an ihrem Anfang sowie an ihrem Ende nicht von anderen Programmteilen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig getrennt war.
Dadurch wurde zu 1. jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 2 Satz 1 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG, zu 2. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG, zu 3. jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG und zu 4. jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.09.2018, W271 2196047-1/9E, W271 2196195-1/9E, wurde der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis vom 11.04.2018, KOA 3.500/18-012, teilweise stattgegeben und die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.
Der ORF hat gegen das Erkenntnis des BVwG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ro 2018/03/0053 und 0054-3 vom 30.01.2019 der Revision hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben und die Revision im Übrigen als unbegründet abgewiesen
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27.03.2019, W271 2196047-1/25E, W271 2196195-1/25E, wurde der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis vom 11.04.2018, KOA 3.500/18-012, teilweise stattgegeben und die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe erneut herabgesetzt.
Das Verfahren ist rechtswirksam abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA