Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Privat-Radio Betriebs GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums a) einerseits kein Programm mit einem Wortanteil von 30% exklusive Werbung und b) andererseits kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Privat-Radio Betriebs GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Privat-Radio Betriebs GmbH im Versorgungsgebiet „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Privat-Radio Betriebs GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA