Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die P3-Kabel-News GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. die am 08.10.2009 erfolgte Übertragung der Anteile der Sparkasse Niederösterreich West Aktiengesellschaft (FN 197282 x beim Landesgericht St. Pölten) an der P3-Kabel-News GmbH an die Sparkasse Niederösterreich West Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 95950 d beim Landesgericht St. Pölten);
b. die am 24.10.2009 erfolgte Erhöhung des Kapitalanteils der Sparkasse Niederösterreich West Beteiligungsgesellschaft m.b.H. an der P3-Kabel-News GmbH;
c. die am 15.02.2011 erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile der Sparkasse Niederösterreich West Beteiligungsgesellschaft m.b.H. an der P3-Kabel-News GmbH an die Rudolf Vajda Gesellschaft m.b.H. (FN 87024 b beim Landesgericht St. Pölten);
d. das am 19.03.2010 erfolgte Ausscheiden von Karin Lecher als Gesellschafterin der Rudolf Vajda Gesellschaft m.b.H. sowie die Übernahme von 75 % der Geschäftsanteile an dieser durch Rudolf Vajda und 25 % der Geschäftsanteile an dieser durch Sven Vajda sowie
e. die am 10.02.2015 erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen von Rudolf Vajda an der Rudolf Vajda Gesellschaft m.b.H. an Karin Lecher
nicht jeweils binnen zwei Wochen ab der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF