Die KommAustria hat der WESTSTEIRISCHEN KABEL-TV GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, sowie den §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Raum Köflach“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KOEFLACH 2 (Gößnitz) 107,3 MHz“ und „VOITSBERG 2 (Arnstein) 106,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bezirke Voitsberg und Graz-Umgebung, insbesondere die Gebiete rund um die Städte Voitsberg und Köflach, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Die Anträge der Radio Austria GmbH wurden zurück- bzw. abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat die von der Radio Austria GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.09.2022, W157 2227602-1/21E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufhoben wird.
Es wurde Revision von der Radio Austria GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revision mit Erkenntnis vom 06.09.2023, Ro 2022/03/0064-8, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA