• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    06.12.2019
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Radio Austria GmbH#Weststeirische Kabel TV GmbH
  • GZ
    KOA 1.464/19-013

Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Raum Köflach"

Die KommAustria hat der WESTSTEIRISCHEN KABEL-TV GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, sowie den §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Raum Köflach“ erteilt.

Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KOEFLACH 2 (Gößnitz) 107,3 MHz“ und „VOITSBERG 2 (Arnstein) 106,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bezirke Voitsberg und Graz-Umgebung, insbesondere die Gebiete rund um die Städte Voitsberg und Köflach, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.

Die Anträge der Radio Austria GmbH wurden zurück- bzw. abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat die von der Radio Austria GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.09.2022, W157 2227602-1/21E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufhoben wird.

Es wurde Revision von der Radio Austria GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revision mit Erkenntnis vom 06.09.2023, Ro 2022/03/0064-8, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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