• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.04.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    JagdundNatur.TV Medien und Beteiligung GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-186

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die JagdundNatur.TV Medien und Beteiligung GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des unter der Adresse „http://www.jagdundnatur.tv/“ zumindest seit 03.01.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

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