Aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG hat die KommAustria gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk (ORF) veranstalteten Programms „ORF III“, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, soweit nicht durch die KommAustria rechtskräftig festgestellt wird, dass mit der von der ORS getroffenen Auswahlentscheidung betreffend der Programmbelegung eine Auflage des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF