Aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG hat die KommAustria gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk (ORF) veranstalteten Programms „ORF III“, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, soweit nicht durch die KommAustria rechtskräftig festgestellt wird, dass mit der von der ORS getroffenen Auswahlentscheidung betreffend der Programmbelegung eine Auflage des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA