• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    21.10.2011
  • Unterkategorie
    Programmbouquetänderungen
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/11-012

Programmbouquetänderung im Zusammenhang mit "ORF III"

Aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG hat die KommAustria gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk (ORF) veranstalteten Programms „ORF III“, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, soweit nicht durch die KommAustria rechtskräftig festgestellt wird, dass mit der von der ORS getroffenen Auswahlentscheidung betreffend der Programmbelegung eine Auflage des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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