• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert; Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/20-016

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 27.06.2019 im Fernsehprogramm ORF Sport+ um ca. 20:49:50 Uhr nach einer Werbeunterbrechung kein Hinweis auf die in der laufenden Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt wurde. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen