Der Beschuldigte hat als als Geschäftsführer der LT 1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der LT 1 Privatfernsehen GmbH in Industriezeile 36, 4020 Linz, zu verantworten, dass eine am 20.01.2018 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen dieser Gesellschaft im Zeitraum vom 06.02.2018 bis zum 20.02.2018 der Regulierungsbehörde nicht angezeigt worden ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA