Der Livetunes Network GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 für den Zeitraum von 12.08.2015, 14:00 Uhr, bis 14.08.2015, 14:00 Uhr, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 102,1 MHz zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA