Der Beschuldogte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B zu verantworten, dass die B als Veranstalterin des Fernsehprogramms XXX am 07.01.2014
1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung XXX ausgestrahlt hat, die durch
A. WIFI OÖ,
B. Blue Sky Wetteranalysen und
C. KUKS, Frisuren und Training
gesponsert wurde;
2. während der zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr ausgestrahlten Nachrichtensendung XXX
A. um 18:13:15 Uhr einen WIFI Werbespot und
B. um 18:14:04 Uhr einen weiteren WIFI Werbespot
gesendet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA