• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.08.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-102

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Falschmeldung nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung

orf

eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bezeichnung ist insofern falsch, als es sich hierbei nicht um den Namen eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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