Die KommAustria hat über Antrag der Radio Arabella GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 23.05.2018, KOA 1.022/18-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 17.06.2019, KOA 1.022/19-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „ALTLENGBACH (Steinhutberg) 95,00 MHz“, „KREMS (Kalorisches Kraftwerk Theiß) 107,1 MHz“, „JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz“ und „WAIDHOFEN YB 6 (Eben) 107,3 MHz“
dahingehend geändert, dass die beantragten Leistungserhöhungen nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 4) bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA