Dieser Bescheid behandelt einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines Satelliten-Fernsehprogramms eines in Deutschland niedergelassenen Unternehmens, das als Fensterprogramm in einem österreichischen Fernsehprogramm verbreitet werden soll.
Nach der Zuständigkeitsverteilung der EG-Fernsehrichtlinie (Niederlassungsprinzip des § 3 PrTV-G) hat die KommAustria lediglich in Österrereich niedergelassene Fernsehveranstalter zuzulassen. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Das Unternehmen kann auf Grund seiner am Niederlassungsort in Berlin bereits erteilten Zulassung (des Sendestaats) tätig werden, ohne dass es einer weiteren Zulassung (des Empfangsstaates Österreich) bedarf.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA