Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)
a) für den Zeitraum vom 23.03.2012 bis zum 21.04.2012 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Vienna City Marathon 2012" und
b) für den Zeitraum vom 22.04.2012 bis zum 22.07.2012 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Sand in the City"
erteilt.
Die sich zeitlich überschneidenden Anträge des Dr. Heinz-Peter Puff wurden abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA