Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat den Antrag der Regionalradio Tirol GmbH auf anonymisierte Veröffentlichung des Bescheides der KommAustria vom 24.11.2010, KOA 1.170/10-015, gemäß § 19 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG) zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA