• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.05.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bezirks TV Vöcklabruck GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-193

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie unter der Internetadresse (URL) „www.genussland.tv“ den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Genussland.tv“ bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Dr. Susanne Lackner
Wien, am 26. Juni 2018

Weitere Entscheidungen