• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.07.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-274

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der JagdundNatur.TV Medien und Beteiligung GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Adresse „http://www.jagdundnatur.tv/“ zum Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes bei der KommAustria anzuzeigen.


Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen