Die KommAustria hat den Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) auf Erteilung einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfuk (MUX D, DVB-H) gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 PrTV-G zurückgewiesen.
Diese Bestimmung verlangt "die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate". Die ORS bringt in ihrem Antrag vor, dass sie bis zum Antragsende keine Vereinbrungen mit Mobilfunkbetreibern (als Programmaggregatoren) abschließen konnte. Der Antrag war daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.02.2008, GZ 611.195/0002-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Damit ist die Zurückweisung rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA