Die KommAustria hat auf Antrag der ATV TV Privat GmbH & Co KG gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) die Zulassung zur Veranstaltung des über den Satelliten ASTRA 1L, 19,2° Ost, Transponder 117, Frequenz 12.693 MHz, Polarisation horizontal, verbreiteten Fernsehprogramms „ATV“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Das Programm wird zusätzlich
· über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete bundesweite Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX A“,
· in HD über den Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal und
· in HD über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete bundesweite Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX B“
weiterverbreitet.
Bei dem Programm „ATV“ handelt es sich um ein 24-stündiges, Vollprogramm für die Hauptzielgruppe der 14 bis 49-Jährigen. Die Programmschwerpunkte liegen in den Bereichen Unterhaltung und Infotainment. Angeboten wird ein Programmmix aus Serien, Filmen, Infotainmentformaten sowie einer Informationsschiene mit mehreren täglichen Nachrichtensendungen samt Wetter und Sport. In den zuseherschwachen Zeiten wird Teleshopping im Ausmaß von maximal 13 % des Gesamtprogramms gesendet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA