Der Beschuldigte hat als Vorsitzender der Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität und somit als gemäß § 9 Abs. 1 (VStG), nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die Hochschülerschaft der Wirtschaftsuniversität in 1020 Wien, Welthandelsplatz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 (MedKF-TG), an die (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.07.2015 bis 15.07.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 21.08.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA