Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 53 Presse und Informationsdienst als Betreiber der Mediendienste „www.wien.at/tv“ (Livestream) und „www.wien.at/tv“ (Abrufdienst) die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde darüber hinaus festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G