Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.09.2010, KOA 4.224/10-012, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Pongau und oberes Ennstal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite nicht erreicht hat.
Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, gemäß Spruchpunkt 4.1.2. erteilten Auflage nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA