Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 wurde dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung für den Zeitraum von 03.10.2016 bis 07.10.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen „SALZBURG 6 (Hochgitzen) 105,8 MHz“ und „SALZBURG 6 (Hochgitzen) 98,6 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Die technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA