Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 wurde dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung für den Zeitraum von 03.10.2016 bis 07.10.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen „SALZBURG 6 (Hochgitzen) 105,8 MHz“ und „SALZBURG 6 (Hochgitzen) 98,6 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Die technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G