Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 folgende Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung im Rahmen ihrer mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 20.12.2022, KOA 1.012/22-049, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk zugeordnet:
„MUERZZUSCHLAG 2 (Stuhleck) 104,9 MHz“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA