Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G feststgestellt, dass der Österreichische Rundfunk dadurch, dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt hat, welcher die Sendung „Wir sind Kaiser“ unterbrochen hat, § 15 Abs. 2 ORF G verletzt hat, und durch diese rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von € 33.825,17 erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W194 2007700-1/9Z, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA