Mit Bescheid der KommAustria vom 27.04.2011 wurde eine Beschwerde der medienhaus.com GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 4e, 4f und 50 Abs. 2 und 3 ORF-Gesetz abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA