Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die Merkur Warenhandels Aktiengesellschaft (Radio Max), als Satellitenhörfunkveranstalter (Kaufhausradio) die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 01.02.2007 zwischen 15:00 und 17:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Gemäß § 47 Abs. 1 PrTV-G haben Veranstalter von Fernsehen und Hörfunk nach diesem Bundesgesetz auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Die Merkur Warenhandels AG erklärte, dass es ihr aufgrund eines technischen Gebrechens nicht möglich war, der Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Vorlage eines Sendungsmitschnittes nachzukommen.
Die KommAustria geht davon aus, dass ein technisches Problem eines bestehenden Aufzeichnungssystems den Rundfunkveranstalter nicht seiner Verpflichtung enthebt, für eine Aufzeichnung seiner Sendungen zu sorgen. Auf ein Verschulden kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes nicht an.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA