Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen gemäß § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den Bundestag der Jungen ÖVP im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ am 15.05.2021 ab 16:00 Uhr als Livestream und von 15.05.2021 bis 22.05.2021 als Video on Demand bereitgestellt hat und das Online-Angebot dadurch nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TVthek.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA