Die KommAustria hat auf Antrag der Pay + Internet Payment Service GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 TKG 2021, die mit Bescheid der KommAustria vom 14.02.2020, KOA 1.531/20-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen "IMST 3 (Studio Imst) 104,7 MHz" und "LANDECK 3 (Krahberg) 107,1 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragten Standortverlegungen und Änderungen der technischen Parameter nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA