Der Lokalradio Gute Laune GmbH & Co KG wurde für die Dauer von zehn Jahren ab 01.04.2008 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Raum Spittal/Drau, Bad Kleinkirchheim und Radenthein" erteilt. Dazu wurde die Übertragungskapazität "SPITTAL DRAU 3 (Oberamlach 21) 106,60 MHz" zugeordnet.
Das Programm (Radio Harmonie) umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, das an eine Zielgruppe der 35-jährigen und älteren Personen gerichtet ist, wobei wochentags sieben Stunden moderierte Programmteile sowie die moderierten Sendeflächen am Wochenende zugeliefert werden. Das Musikformat umfasst Oldies und Schlager unter Berücksichtigung italienischer Titel und Kärntner Künstler. Die Wortbeiträge umfassen insbesondere Wirtschaft, Kultur, Politik und Sport. Lokaler Bezug wird insbesondere in wöchentlichen Informationssendungen und täglichen Schwerpunksendungen hergestellt.
Die Anträge der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. auf Ausbau der bundesweiten Zulassung, Erweiterung des bundesweiten Versorgungsgebietes bzw. Zulassung im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet wurden zurück- bzw. abgewiesen. Die Anträge der Radio Arabella GmbH. und der WELLE SALZBURG GmbH wurden abgewiesen, da die finanziellen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 PrR-G nicht glaubhaft gemacht wurden, jener der der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G. Der Antrag der Privatradio Wörthersee GmbH & Co KG auf Erweiterung des Versorgungsgebietes "Raum Wörthersee und Stadt Villach" wurde abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 31.03.2008, GZ 611.034/0003-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA