• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.06.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 2.300/15-017

Straferkenntnis wegen Verletzung von § 6 Abs. 2 AMD-G

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpensat Broadcast GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese das Satellitenfernsehrpogramm "VISIT-X.TV" ohen vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten vertreitet hat. Er hat dadurch § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 AMD-G verletzt.

Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis der KommAustria Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ W120 2008696-1/5E, abgewiesen.

Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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