Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpensat Broadcast GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese das Satellitenfernsehrpogramm "VISIT-X.TV" ohen vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten vertreitet hat. Er hat dadurch § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis der KommAustria Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ W120 2008696-1/5E, abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA