Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpensat Broadcast GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese das Satellitenfernsehrpogramm "VISIT-X.TV" ohen vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten vertreitet hat. Er hat dadurch § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis der KommAustria Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ W120 2008696-1/5E, abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G