• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.06.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.263/15-006

Beschwerde betreffend die Spiele der Handball-WM 2015

1. Der Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF

a. am 16.01.2015, ab 16:50 Uhr
b. am 17.01.2015, ab 18:50 Uhr
c. am 19.01.2015, ab 18:50 Uhr
d. am 21.01.2015, ab 14:50 Uhr
e. am 23.01.2015, ab 16:50 Uhr und
f. am 25.01.2015, ab 16:30 Uhr

durch die Live-Übertragungen von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 01.02.2015 ab 17:00 Uhr durch die Live-Übertragung eines Spieles der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.


Mit Erkenntnis vom 14.12.2018, W249 2112725-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen.

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