1. Der Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF
a. am 16.01.2015, ab 16:50 Uhr
b. am 17.01.2015, ab 18:50 Uhr
c. am 19.01.2015, ab 18:50 Uhr
d. am 21.01.2015, ab 14:50 Uhr
e. am 23.01.2015, ab 16:50 Uhr und
f. am 25.01.2015, ab 16:30 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 01.02.2015 ab 17:00 Uhr durch die Live-Übertragung eines Spieles der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 14.12.2018, W249 2112725-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G